Human WG

Satzung

Präambel
Die „HUMAN“-WG versteht sich als Wohngemeinschaft, in der alle Umfeld- und Ablaufprozesse auf die Bedürfnisse kranker und sterbender Menschen abgestimmt sind. Für die Sicherung dieses Anspruches setzen sich neben den Mietern und deren Vertretern auch Interessenvertreter aus öffentlichen Bereichen ein.

§ 1 Zweck und Struktur der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft setzt sich aus den Mietern der WG und Vertreter von Vereinen, Verbänden, Stiftungen, Kirchen, Behörden o. ä. Gemeinschaften des öffentlichen Lebens (im weiteren Interessenvertreter genannt), die das in der Präambel genannte Ziel der Gemeinschaft unterstützen wollen, zusammen. Die Mieter können sich durch gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte mit notarieller Vollmacht vertreten lassen. Die Zahl der Interessenvertreter ist auf 5 beschränkt. Sie werden von den Mietern in der Gründungsversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Die Gemeinschaft strebt an, alle Konflikte, die in der Gemeinschaft entstehen, partnerschaftlichdemokratisch mit dem Ziel einer Einigung zu lösen. Zum Zwecke der Moderation kann die Vermittlung durch eine unabhängige Person genutzt werden, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben. Die Mieter, die zur Gemeinschaft gehören, sind verpflichtet, mit den für sie notwendigen Pflege- und Versorgungsleistungen einen Dienstleister zu beauftragen und mit diesem individuelle Leistungsverträge abzuschließen, die bei Eintritt in die Gemeinschaft wirksam werden. Sie sind an den Dienstleister gebunden, den die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 2 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Sie fasst die Beschlüsse zu allen Fragen, die das Zusammenleben der Gemeinschaft und die Gestaltung der Beziehung der Gemeinschaft zum Vermieter und zum Pflegedienstleister betreffen, soweit die Entscheidung nicht dem Vorstand der Gemeinschaft übertragen wurde. Insbesondere beschließt sie die Hausordnung über die Gestaltung und Nutzung der Gemeinschaftsräume sowie den Dienstleister, der die Versorgung und Pflege der einzelnen Mieter übernimmt.

(2)
Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden einmal im Quartal statt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie muss den Mitgliedern 14 Tage vor dem Versammlungstermin zugegangen sein und die Tagesordnung sowie die Beschlussvorlagen enthalten.

(3)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese kann durch den Vorstand auf Antrag eines Mieters oder zweier Interessenvertreter stattfinden. Die Einladungsfrist beträgt 3 Tage. In der Einladung muss der außerordentliche Grund sowie eine evtl. Beschlussvorlage genannt sein.

(4)
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied oder deren gesetzlicher Vertreter hat eine Stimme. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mieter oder deren gesetzlicher Vertreter anwesend ist. Auf die Anwesenheit der Interessenvertreter kommt es für die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht an. Die Interessenvertreter haben Rede- und Stimmrecht. Vertreter des Vermieters und des Dienstleisters dürfen an der Versammlung teilnehmen. Sie haben ein Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die Mitglieder unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich aller Belange, die die Gemeinschaft betreffen und insbesondere hinsichtlich der persönlichen und gesundheitlichen Belange der Mitglieder, von denen sie Kenntnis erhalten.

§ 3 Vorstand

(1)
Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorstand, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Zum Vorstand können auch Interessenvertreter gehören. Die Mitglieder des Vorstandes bestimmen den Vorsitzenden und dessen 1. und 2. Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft nach außen. Ist der Vorsitzende verhindert, vertritt ihn der 1. Stellvertreter, ist dieser verhindert, der 2. Stellvertreter. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlamt ist ein Ehrenamt.

(2)
Vor Ablauf der Wahlperiode kann ein Mitglied des Vorstandes ausscheiden, wenn es sein Amt niederlegt oder abgewählt wird. Die Niederlegung bedarf der Schriftform. Über die Abwahl wird auf begründeten Antrag eines Mitglieds in einer Mitgliederversammlung entschieden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, muss unverzüglich ein neues Mitglied gewählt werden.

(3)
Der Vorstand ist für die Sicherung der laufenden Geschäfte der Gemeinschaft verantwortlich. Er hält den Kontakt zum Vermieter und zum Dienstleister und ist Ansprechpartner der einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mieter in die Gemeinschaft, wenn ein Platz frei wird. Die Entscheidung muss mit 2/3-Mehrheit erfolgen und dokumentiert werden. Der Vermieter und der Dienstleister müssen unverzüglich von der Entscheidung informiert werden.

(4)
Der Vorstand ist für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen verantwortlich. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden geleitet. Er bestimmt den Protokollführer. Von den Sitzungen des Vorstandes sind die Mitglieder der Wohngemeinschaft durch Aushang am schwarzen Brett der Wohngemeinschaft zu informieren, damit sie aktuelle Fragen mit dem Beirat sofort klären können.
(5)
Der 2. Stellvertreter des Vorsitzenden ist für die Hausgeldkassenführung verantwortlich. Er hat über den Stand der Hausgeldkasse und die Verwendung des Hausgeldes in den ordentlichen Mitglieder-versammlungen zu berichten. Dem 2. Stellvertreter obliegt das Recht, der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Verwendung und Erhöhung des Hausgeldes sowie der daraus gebildeten Rücklagen zu unterbreiten und bei einem akuten Bedarf einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 4 Ausschluss

(1)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mietverhältnis und/oder der Leistungsvertrag des Mitglieds gekündigt worden ist oder ein Rückstand mit der Zahlung des Hausgeldes von mehr als zwei Monatsbeiträgen besteht.

(2)
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Sofern dazu eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen muss, kann der Antrag in diesem Fall vom Vermieter oder vom Dienstleister gestellt werden, der den individuellen Vertrag gekündigt hat. Vor der Beschlussfassung muss zwingend ein Schlichtungsversuch gem. § 1 Abs. 4 der Satzung stattgefunden haben. Das Protokoll darüber ist dem Antrag beizufügen.

§ 5 Hausgeld

(1)
Jeder Mieter ist zur Zahlung eines monatlichen Hausgeldes verpflichtet. Die Höhe des Hausgeldes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es ist monatlich zu jedem Dritten des Monats auf ein Konto einzuzahlen, das durch Aushang in der Gemeinschaft bekannt gegeben wird. Für die Kontoführung und die Überwachung des Eingangs und der Ausgaben ist der 2. Stellvertreter des Vorsitzenden verantwortlich. Gäste der Gemeinschaft, die nicht Mieter sind (z. B. Angehörige und Freunde), zahlen bei Teilnahme an Mahlzeiten einen Beitrag, dessen Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Von regelmäßigen Hausgeldzahlungen sind sie befreit. Der Betrag wird den Rücklagen der Gesellschaft zugeordnet.

(2)
Das Hausgeld dient der Finanzierung der Unterhaltungskosten der Gemeinschaft, vor allem zur Deckung der Kosten für die Verpflegung, des Haushaltsbedarfs, notwendiger Anschaffungen und Reparaturen. Die Mitgliederversammlung hat über die Verwendung zu entscheiden, wenn Einzelbeträge von mehr als 150,00 € eingesetzt werden müssen.
Die Mitgliederversammlung beschließt, in welcher Höhe Rücklagen vom Hausgeld gebildet werden. Diese Rücklagen sind auf einem gesonderten Konto zu erfassen. Bei dem Ausscheiden eines Mitglieds besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von eingezahlten Mitteln.

§ 6 Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Die Satzung der Mieter der WG wird in der ersten Mitgliederversammlung der WG verabschiedet. Sie gilt auf unbestimmte Zeit und kann nur durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der WG geändert werden. Jeder Mieter verpflichtet sich, mit dem Einzug in die Wohngemeinschaft diese Satzung einzuhalten. Die Satzung der WG wird jedem Mieter bzw. dem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten bei Einzug ausgehändigt und der Empfang bestätigt. Mit der Unterschrift erkennt der Mieter bzw. der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte die Satzung an. Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung ungültig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, in diesem Falle eine Vereinbarung zu treffen, die dem beabsichtigten Zweck am nächsten kommt.

§ 7 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst ähnliche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.